top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

 

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Veranstaltungen (mietweise Überlassung von Konferenz‐, Bankett‐ und Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. und alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen), die im Verantwortungsbereich der Benchmark Event GmbH (nachfolgend Agentur/Vermieter und/oder Vermieter genannt) erbracht werden.
     

  2. Die Unter‐ oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs‐ oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur/Vermieter, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
     

  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluss, ‐partner, Haftung, Verjährung

 

  1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch die Agentur/Vermieter zustande; diese sind die Vertragspartner.
     

  2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern der Agentur/Vermieter eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
     

  3. Die Agentur/Vermieter haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Agentur/Vermieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur/Vermieter beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Agentur/Vermieter beruhen. Einer Pflichtverletzung der Agentur/Vermieter steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Agentur/Vermieter auftreten, wird die Agentur/Vermieter bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die Agentur/Vermieter rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
     

  4. Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den die Agentur/Vermieter nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Einschränkungen aufgrund Covid‐19 o.ä.), steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht ‐ es sei denn, es ist etwas anderes einzelvertraglich geregelt‐nicht zu. Die Veranstaltung ist nachzuholen. Die Agentur/Vermieter schlägt innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Absage zwei Alternativtermine vor. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von weiteren zwei Wochen ab Erhalt dieser Alternativvorschläge entweder einen dieser Termine zu bestätigen oder mit der Agentur/Vermieter Kontakt aufzunehmen, um einen Alternativtermin abzustimmen. Erhaltene Anzahlungen verbleiben bei der Agentur/Vermieter und werden auf den Ersatztermin angerechnet, soweit die Anzahlung nicht durch entstandene Kosten für den ursprünglichen Termin verbraucht ist.

    Der Kunde kann einen Ersatztermin ablehnen, wenn die Nachholung der Veranstaltung für ihn unzumutbar ist. Den Kunden trifft die Beweislast dafür, dass die Nachholung der Veranstaltung unzumutbar ist.
     

  5. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle der Agentur/Vermieter liegende Ereignis, durch das die Agentur/Vermieter ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen, Epidemien und Pandemien sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen und Anordnungen, insbesondere auch Beschränkungen aufgrund von COVID‐19‐Regeln. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten / Subunternehmer der Agentur/Vermieter gelten dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant/Subunternehmer seinerseits durch ein Ereignis gemäß der Definition der höheren Gewalt in diesem Paragrafen an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist. Unter höherer Gewalt ist auch der Umstand einzuordnen, dass Einschränkungen aufgrund behördlicher Anordnungen/Auflagen oder Gesetzen zur Gefahrenabwehr dazu führen, dass die Veranstaltung nicht wirtschaftlich betrieben werden kann (z.B. Abstandsanordnungen…) und die Agentur/Vermieter sich deshalb zu einer Verschiebung der Veranstaltung entscheidet.
     

  6. Alle Ansprüche gegen die Agentur/Vermieter verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur/Vermieter oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen.
     

  7. Sofern das Angebot der Agentur/Vermieter eine Option enthält, bedeutet dies, der Kunde hat bis zum Ablauf der Option das alleinige Recht zum Vertragsabschluss, d.h. die Agentur/Vermieter befristet ihr Angebot bis zu dem Optionsablauf.

 

 

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

 

  1. Die Agentur/Vermieter ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von der Agentur/Vermieter zugesagten Leistungen zu erbringen. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die Agentur/Vermieter dem Kunden unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Abweichungen – dem Kunden kein Kündigungsrecht zu. Die Agentur/Vermieter ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.
     

  2. Alle Leistungen der Agentur/Vermieter (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum/der Verfügungsbefugnis der Agentur/Vermieter. Der Kunde erwirbt insoweit nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Soweit nichts anderes vereinbart ist, darf der Kunde die Leistungen der Agentur/Vermieter nur selbst, ausschließlich am vereinbarten Leistungsort und zum vereinbarten Leistungszweck nutzen. Änderungen von Leistungen der Agentur/Vermieter durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur/Vermieter und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Nutzung von Leistungen der Agentur/Vermieter, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck hinausgeht, ist unzulässig, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
     

  3. Die Preise für die Mietung von Veranstaltungsräumen, sowie sonstige Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot/ Vertrag. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten bzw. geltenden Preise der Agentur zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen der Agentur gegenüber Dritten, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Die Angebote bzw. die vereinbarten Preise der Agentur verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
     

  4. Die Nutzung von Parkflächen ist grundsätzlich kostenpflichtig. Individuelle Regelungen zur Nutzung werden im jeweiligen Angebot/Vertrag geregelt.
     

  5. Rechnungen der Agentur/Vermieter ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 7 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Agentur/Vermieter kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die Agentur/Vermieter berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9%‐Punkten über dem Basiszins bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5%‐Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Agentur/Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
     

  6. Die Agentur/Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Ist nichts gesondert vereinbart, sind 50% des Gesamtpreises unmittelbar nach Auftragserteilung und 50% nach Auftragserfüllung und Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
     

  7. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges , ist die Agentur/Vermieter berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 4 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
     

  8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Agentur/Vermieter aufrechnen oder mindern bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.


 

IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung; Stornierung)

 

  1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit der Agentur/Vermieter geschlossenen Vertrag bedarf, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, der schriftlichen Zustimmung der Agentur/Vermieter. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raum‐ und Equipment‐Miete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung der Agentur/Vermieter zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
     

  2. Sofern zwischen der Agentur/Vermieter und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs‐ oder Schadensersatzansprüche der Agentur/Vermieter auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber der Agentur/Vermieter ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1. Satz 3 vorliegt.
     

  3. Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist die Agentur/Vermieter berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgangenen Speisen‐ und Getränkeumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Speisen‐ und Getränkeumsatzes. Die Agentur/Vermieter ist berechtigt, für den Fall, dass der Schaden höher ist, den höheren Schaden zu verlangen. In diesem Fall ist allerdings eine Abrechnung unter Ausweis der ersparten Aufwendungen vorzunehmen. Für sonstige Leistungen steht der Agentur/Vermieter bei einem durch den Kunden erklärten Rücktritt – mit Ausnahme des Falles des vereinbarten kostenfreien Rücktritts ‐ ein Anspruch auf Ersatz des vereinbarten Entgeltes abzüglich ersparter Aufwendungen zu.
     

  4. Die Berechnung des Speisen‐ und Getränkeumsatzes erfolgt nach der Formel: vereinbarter Menüpreis bzw. Getränkepauschale x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3‐Gang‐ Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. War keine Getränkepauschale vereinbart, wird der durchschnittliche Verbrauch eines vergleichbaren Abends zugrunde gelegt. Für den Fall, dass ein Buffet vereinbart war, gilt die Berechnung entsprechend.
     

  5. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist die Agentur/Vermieter berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
     

  6. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nr. 3. bis 5. berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.


 

V. Rücktritt der Agentur/ Vermieter

  1. Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist die Agentur/Vermieter in diesem Zeitraum ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Agentur/Vermieter auf sein Recht zum Rücktritt nicht unverzüglich verzichtet.
     

  2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III. Nummern 4. und/oder 5. verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von der Agentur/Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die Agentur/Vermieter ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
     

  3. Ferner ist die Agentur/Vermieter berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
    – 
    Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Kunden oder des Zwecks der Veranstaltung, gebucht werden;
    – die Agentur/Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Agentur/Vermieter in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts‐ bzw. Organisationsbereich der Agentur/Vermieter zuzurechnen ist;
    – 
    ein Verstoß gegen Ziffer I. Nr. 2. vorliegt.
     

  4. Bei berechtigtem Rücktritt der Agentur/Vermieter entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

 

  1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Agentur/Vermieter mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur/Vermieter.
     

  2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5% wird von der Agentur/Vermieter bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüberhinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern.
     

  3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
     

  4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die Agentur/Vermieter berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
     

  5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs‐ oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt die Agentur/Vermieter diesen Abweichungen zu, so kann die Agentur/Vermieter die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die Agentur/Vermieter trifft ein Verschulden.

     

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken, Technik und sonstiges Equipment

 

Der Kunde darf Speisen und Getränke, Technik und sonstiges Equipment sowie Zubehör zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Dies betrifft auch W‐LAN‐Verbindungen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Agentur/Vermieter. In diesen Fällen darf ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet werden.

 

 

VII. Nutzung der Mietflächen

 

  1. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Nutzung von Veranstaltungsflächen (Sächsische Versammlungsstättenverordnung, Brandschutzauflagen, Vorschriften zur Schallemission, etc.) sind vom Mieter zwingend einzuhalten. Bei Verstößen ist die Agentur/der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters nach entsprechender Abmahnung mit Fristsetzung Änderungen vornehmen zu lassen.
     

  2. Der Mieter ist verpflichtet die gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestlohn und Arbeitsschutz einzuhalten.
     

  3. Die Verkehrsflächen und Andienungszonen dürfen von der Agentur/dem Vermieter, den Mietern im Gelände und deren Kunden mitbenutzt werden. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass durch seine Veranstaltung, die er in den mietgegenständlichen Räumlichkeiten durchführt, der Betrieb auf dem Gelände nicht behindert wird.
     

  4. Der Mieter hat kein Mitspracherecht darüber, an wen und zu welchem Zweck zum gleichen Zeitpunkt die Flächen, die nicht Mietgegenstand sind, überlassen werden, insbesondere auch darüber, wie und wann diese Räume und Flächen für andere Veranstaltungen vorbereitet werden. Eine Zuwegung zu diesen Orten (Anlieferung und Besucherverkehr) muss stets gewährleistet sein. Auch hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung oder Erlass des vereinbarten Nutzungsentgeltes, wenn nach Absprache Teile insbesondere des Backstage Bereiches oder der Freifläche, die nicht Mietgegenstand ist, gleichzeitig von Dritten mitbenutzt werden. Der Mieter kann keine Rechte daraus ableiten oder Einwendungen dagegen erheben, dass gleichzeitig neben seiner Veranstaltung andere, auch ähnliche oder gleichartige Veranstaltungen in den Einrichtungen des Vermieters stattfinden, soweit diese den Ablauf seiner Veranstaltung nicht unzumutbar beeinträchtigen.
     

  5. Die Aufbau‐ und Abbauzeiten ergeben sich aus dem Vertrag.
     

  6. Die Agentur/der Vermieter stellt die dem Mieter überlassenen Räume nur zu dem vertraglich festgelegten Zweck bereit. Das Mietverhältnis bezieht sich ausschließlich auf die im Vertrag angegebene Räume, sofern im Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde. Die Einbringung von Event‐Technik und Mobiliar, das zur Erbringung des Mietzwecks erforderlich ist, erfolgt auf Kosten des Mieters. Alle eingebrachten Gegenstände müssen mit Ende des Mietzeitraumes vollständig, auf Kosten des Mieters, durch diesen oder von ihm beauftragte Dritte entfernt werden. Der Mieter ist verpflichtet, das ihm zur Nutzung überlassene Mietobjekt, zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses schadensfrei zurückzugeben.
     

  7. Hängende Gegenstände jeglicher Art (Traversen, PA, etc.) dürfen nur in Absprache der technischen Leitung angebracht / geflogen werden. Ein Plan aller zu hängenden Gegenstände muss der Mieter mit genauer Orts‐ und Gewichtsangabe spätestens 14 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Vermieter vorlegen, um eine eventuell erforderliche Statik‐Abnahme zu gewährleisten.
     

  8. Dekorationen, Reklame und sonstige Auf‐ und Einbauten müssen den Feuersicherheitsbedingungen und, soweit erforderlich, den Bauordnungsvorschriften entsprechen. Nägel, Schrauben, Nieten, Krampen, Ösen etc. dürfen zur Befestigung von Dekorationen in den Böden, in Wände, in Decken oder Einrichtungsgegenstände nicht eingeschlagen bzw. geschraubt werden. Der Gebrauch von Gaffa an den Innenwänden der Mietobjekte ist untersagt. Für das Verkleben von Teppich auf den Fußböden sind nur zugelassene Tapes zu verwenden. Treppen, Gänge, Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden. Die Ausgänge müssen während der Veranstaltung unverschlossen sein. Das ebenerdige Verlegen von Kabelleitungen o.ä. durch Fluchtwege ist verboten. Die Rettungswege und Zugänge zu Feuerlöscheinrichtungen und Feuermeldern müssen freigehalten und dürfen weder verhängt, verschlossen oder verstellt werden.
     

  9. Soweit bauliche Veränderungen/Aufbauten in den Mieträumen erforderlich sind, ist der Mieter verpflichtet, spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung, Verteilungs‐ und Aufstellpläne beim Vermieter einzureichen. Aus diesen Plänen müssen die Gänge und deren Abmessungen, die Stellwände, Mobiliar, Bühnen etc. und Ausgänge genau ersichtlich sein. Die Türen, Notausgänge und Rettungswege dürfen nicht verbaut oder zugestellt sein. Für Stände darf nur schwer entflammbares Material verwendet werden. Der Vermieter ist berechtigt, bauliche Veränderungen zu untersagen, wenn diese einen Eingriff in die Bausubstanz mit sich bringen würden. Bis zum Ende der Mietzeit ist jeweils der Ursprungszustand wiederherzustellen.
     

  10. Die technischen Einrichtungen der Agentur/des Vermieters dürfen nur von Personen der Agentur/des Vermieters oder durch von ihr beauftragte Dritte bedient werden.
     

  11. Der Mieter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die ordnungsbehördlichen und versammlungsrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, entsprechend der Zuschauerzahl für ausreichend Sanitäts‐ und Sicherheitspersonal zu sorgen.
     

  12. Der Mieter muss die Mietfläche, insbesondere während der Veranstaltung, mit ausreichend Personal, insbesondere einer vom Mieter beauftragten projektverantwortlichen Person, besetzen.
     

  13. Sofern die Agentur/der Vermieter für die Öffnung der Mietfläche am Veranstaltungstag verantwortlich ist, erfolgt diese für die Öffentlichkeit 90 Minuten vor Veranstaltungsbeginn, wenn im Vertrag nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist. Der Mieter hat der Agentur/dem Vermieter eine verbindliche Einlasszeit mindestens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung schriftlich zu benennen. Als Veranstaltungsdauer gilt der Zeitraum zwischen Öffnung und Schließung der benutzten Räume. Erhält der Mieter einen Schlüssel für die Veranstaltungshallen, ist dieser selbst für die rechtzeitige Hallenöffnung verantwortlich. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltung zu dem im Mietvertrag genannten Zeitpunkt beendet ist und die benutzen Räume geräumt werden.
     

  14. Das Hausrecht verbleibt in allen Mieträumen jederzeit bei der Agentur/dem Vermieter.
     

  15. Soweit erforderlich, hat das gesamte Personal, sowie Beauftragte der Agentur/Vermieters jederzeit Zutritt zu den vermieteten Räumen. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Den Anordnungen der bei der Agentur/dem Vermieter beschäftigten Personen ist Folge zu leisten. Den Mietern in den anderen Gewerbeeinheiten ist stets Zugang zu deren Mietobjekten zu gewährleisten.
     

  16. Der Mieter bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Vermieters für folgende Tätigkeiten:
    – Einsatz von Pyrotechnik;
    – 
    gewerbliche Film‐, Funk‐, Fernseh‐ und Tonbandaufnahmen
     

  17. Dem Mieter obliegen auf eigene Kosten die nachstehenden Verpflichtungen:
    – 
    Einholung behördlicher Genehmigungen jeder Art
    – 
    Einhaltung der geltenden Bestimmungen des Urheberrechts in Bezug auf Musik‐, Wort‐, Bild‐ und sonstige Rechte der bei seiner Veranstaltung zum Einsatz kommenden Werke. Entsprechende Gebühren (z.B. bei der Gema) sind abzuführen.
    – 
    Beachtung des Jugendschutzgesetzes und Einholung erforderlicher Ausnahmeregelungen, ggf. Überprüfung der Personensorgeberechtigungen bei unter 16‐Jährigen.
    – 
    Einhaltung und Durchsetzung des gesetzlich vorgeschriebenen RAUCHVERBOTES innerhalb der Veranstaltungsstätten
     

  18. Sämtlichen Produktionsfahrzeugen ist es ausdrücklich untersagt, auf den Parkplätzen und Freiflächen ihre Fäkalientanks zu entleeren, Ölwechsel vorzunehmen oder ihre Fahrzeuge zu waschen. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass dies eingehalten wird. Bei Zuwiderhandlung wird die Beseitigung des Schadens dem Mieter in Rechnung gestellt.

 
 

IX. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

 

  1. Soweit die Agentur/Vermieter für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Agentur/Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
     

  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der Agentur/Vermieter bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Agentur/Vermieter gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Agentur/Vermieter diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die Agentur/Vermieter pauschal erfassen und berechnen.
     

  3. Der Kunde ist mit Zustimmung der Agentur/Vermieter berechtigt, eigene Telefon‐, Telefax‐ und Datenüber‐ tragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die Agentur/Vermieter eine Anschlussgebühr verlangen.
     

  4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete der Agentur/Vermieter ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
     

  5. Störungen an von der Agentur/Vermieter zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Agentur/Vermieter diese Störungen nicht zu vertreten hat.

 

X. W‐LAN‐Nutzung

 

  1. Sofern die Agentur/Vermieter ausweislich des Vertrages einen W‐LAN‐Anschluss zur Verfügung zu stellen hat, ist der Kunde verpflichtet, während der Veranstaltung ausschließlich diese Internet‐Verbindung zu nutzen. Die Agentur/Vermieter ist jederzeit berechtigt, weitere Mitnutzer zuzulassen und den Zugang des Kunden ganz, teilweise oder zeitweise zu beschränken oder auszuschließen. Die Agentur/Vermieter behält sich insbesondere vor, nach eigenem Ermessen und jederzeit den Zugang auf bestimmte Seiten oder Dienste über das WLAN zu sperren (z.B. gewaltverherrlichende, pornographische oder kostenpflichtige Seiten).
     

  2. Sämtliche Zugangsdaten (Benutzername sowie Passwort) sind nur zum persönlichen Gebrauch des Kunden bestimmt und dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden. Der Kunde verpflichtet sich, diese Zugangsdaten geheim zu halten. Die Agentur/Vermieter hat jederzeit das Recht, Zugangscodes zu ändern.
     

  3. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der unter Nutzung des WLANs hergestellte Datenverkehr unverschlüsselt erfolgt. Die Daten können daher möglicherweise von Dritten eingesehen werden. Das WLAN ermöglicht nur den Zugang zum Internet. Die abgerufenen Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch die Agentur/Vermieter, insbesondere nicht daraufhin, ob sie Schadsoftware enthalten. Die Nutzung des WLANs erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Kunden. Der Inhaber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass Schadsoftware (z.B. Viren, Trojaner, Würmer, etc.) bei der Nutzung des WLANs auf das Endgerät gelangt.
     

  4. Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Kunde selbst verantwortlich. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten.
    Er wird insbesondere: das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten‐ oder rechtswidrigen Inhalten nutzen; keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen; die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten; keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte versenden oder verbreiten; das WLAN nicht zur Versendung von Massen‐Nachrichten (Spam) und / oder anderen Formen unzulässiger Werbung nutzen. Der Kunde stellt die Agentur/Vermieter von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch den Kunden und 
    / oder auf einem Verstoß gegen vorliegenden Vereinbarung beruhen, dies erstreckt sich auch auf für mit der Inanspruchnahme bzw. deren Abwehr zusammenhängende Kosten und Aufwendungen. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung und / oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, weist er die Agentur/Vermieter auf diesen Umstand hin.
     

  5. Der Kunde wird hiermit darüber informiert das jede Nutzung des WLANs mit IP‐Adresse, Datum und Dauer dokumentiert und archiviert wird um die Agentur/Vermieter in einem Rechtsfall schadlos zu halten.
     

 

XI. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

 

  1. Mitgeführte Ausstellungs‐ oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen. Die Agentur/Vermieter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Agentur/Vermieter bzw. deren Erfüllungsgehilfen. Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
     

  2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die Agentur/Vermieter berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die Agentur/Vermieter berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Agentur/Vermieter abzustimmen.
     

  3. Mitgebrachte Ausstellungs‐ oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf die Agentur/Vermieter die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Agentur/Vermieter für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
     

 

XII. Haftung des Kunden für Schäden

 

  1. Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung, Durchführung und nachfolgender Abwicklung.
     

  2. Der Mieter übernimmt im Innenverhältnis die Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf das gesamte jeweilige Mietobjekt einschließlich der von ihm eingebrachten Anlagen. Der Mieter stellt die Agentur/Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen die Agentur/Vermieter aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten erhoben werden. Für Ansprüche aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet die Agentur/Vermieter nur insoweit, als der Zustand der Mietsache vor deren Überlassung an den Mieter als Ursache der Verletzung in Betracht kommt.
     

  3. Die Agentur/Vermieter kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
     

  4. Der Kunde verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflicht abzuschließen, die die obigen Risiken mit abdeckt. Der Agentur/Vermieter ist sowohl der Abschluss der Veranstalterhaftpflicht‐Versicherung nachzuweisen als auch deren Bezahlung.
     

  5. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die vom Mieter, seinen Beauftragten, Vertragspartnern oder Besuchern eingebrachten oder eingelagerten Gegenständen. Ein Verwahrungsvertrag kommt nicht zustande. Die Sicherung und Versicherung dieser Sachen obliegen dem Mieter. Der Vermieter ist insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten.
     

 

XIII. Vermarktung/ Werbung

 

  1. Der Mieter ist für die Vermarktung seiner Veranstaltung selbst verantwortlich
     

  2. Der Mieter verpflichtet sich gegenüber der Agentur/Vermieter, in der Werbung für die Veranstaltung seinen Namen, deutlich sichtbar zu nennen und anzubringen und die Bezeichnung „Veranstalter" zu führen. Weiterhin verpflichtet sich der Mieter, die Bezeichnung, sowie die Logos des Veranstaltungsortes ordnungsgemäß darzustellen.
     

  3. Werbemaßnahmen, im Mietobjekt und auf dem Gelände des Mietobjektes, dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Agentur/Vermieter angebracht werden.
     

  4. Die Agentur/Vermieter ist berechtigt, nach eigenem Ermessen werbewirksam auf öffentliche Veranstaltungen hinzuweisen. Die Nutzung von Bilddaten des Veranstalters bedarf schriftlicher Zustimmung. Nicht öffentliche Veranstaltungen werden ausschließlich nach schriftlicher Zustimmung des Mieters benannt.
     

  5. Der Agentur/Vermieter ist es gestattet, einen Fotografen/ Kameramann etc. zu engagieren, der Fotos/ Filmmaterial von der Veranstaltung herstellt (ausgenommen der Mieter widerspricht im Vorfeld ausdrücklich). Die Fotos dürfen zu Präsentationszwecken (Internet/ Print/ Referenzen) verwendet werden.
     

  6. Die Agentur/Vermieter kann die Vorlage von Entwürfen für Anzeigen, Plakaten und Werbezetteln für Veranstaltungen verlangen und die Veröffentlichung bzw. Verteilung untersagen, wenn durch die Gestaltung der Werbemittel eine Schädigung des Ansehens der Agentur/Vermieter oder die Verletzung von Marken‐ und/oder Urheberrechten eines Dritten zu befürchten sind.

 
 

XIV. Schlussbestimmungen

 

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
     

  2. Erfüllungs‐ und Zahlungsort ist der Sitz der Agentur/Vermieter.
     

  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ‐ auch für Scheck‐ und Wechselstreitigkeiten ‐ ist im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz der Agentur/Vermieter. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz der Agentur/Vermieter.
     

  4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN‐Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
     

  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

bottom of page